Logistik-AGB 2019

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Die Logistik-AGB 2019, die unter Mitwirkung des Instituts für Logistikrecht und Risikomanagement (ILRM) entstanden sind, werden zur Anwendung ab dem 1. Juli 2019 vom Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL), vom Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ) und vom Bundesverband Spedition und Logistik (DSLV) empfohlen. Diese Empfehlung ist unverbindlich. Es bleibt den Vertragsparteien unbenommen, vom Inhalt dieser Empfehlung abweichende Vereinbarungen zu treffen.

1. Anwendungsbereich, Vorrang der ADSp

1.1 Diese Logistik-AGB gelten für alle logistischen (Zusatz-)Leistungen, die nicht
– von einem Verkehrsvertrag nach den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) oder
– von einem Fracht-, Speditions- oder Lagervertrag erfasst werden,
jedoch vom Auftragnehmer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem solchen Vertrag erbracht werden; dies gilt insbesondere für Leistungen innerhalb einer Lieferkette. Diese logistischen Leistungen können Tätigkeiten für den Auftraggeber oder von ihm benannte Dritte sein, wie z. B. die Auftragsannahme (Call-Center), Warenbehandlung, Warenprüfung, Warenaufbereitung, länder- und kundenspezifische Warenanpassung, Montage, Reparatur, Qualitätskontrolle, Preisauszeichnung, Regalservice, Installation oder die Inbetriebnahme von Waren und Gütern oder Tätigkeiten in Bezug auf die Planung, Realisierung, Steuerung oder Kontrolle des Bestell-, Prozess-, Vertriebs-, Verwertungs- und Informationsmanagements.

1.2 Auftraggeber ist die Vertragspartei, die ihren Vertragspartner mit der Durchführung logistischer Leistungen beauftragt.

1.3 Auftragnehmer ist die Vertragspartei, die mit der Durchführung logistischer Leistungen beauftragt wird.

1.4 Sind neben den Logistik-AGB die ADSp vereinbart, gehen die ADSp diesen Logistik-AGB vor, soweit sich einzelne Klauseln widersprechen.

1.5 Eine Bezugnahme auf die ADSp in diesen Logistik- AGB beinhaltet immer eine Bezugnahme auf die bei Vertragsabschluss geltende aktuelle Fassung der ADSp, es sei denn die Vertragsparteien haben eine andere Fassung vereinbart.

1.6 Diese Logistik-AGB finden keine Anwendung auf Verträge mit Verbrauchern i.S.v. § 13 BGB.

1.7 Diese Logistik-AGB gelten nicht für Geschäfte, die ausschließlich zum Gegenstand haben:

1.7.1 Lagerung und Digitalisierung von Akten; Akten sind alle Arten von verkörperten und digitalisierten Geschäftspapieren, Dokumenten, Datenträgern sowie von gleichartigen der Sammlung von Informationen dienenden Sachen,

1.7.2 Schwer- oder Großraumtransporte, deren Durchführung eine verkehrsrechtliche Transporterlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung erfordert, Kranleistungen und damit zusammenhängende Montagearbeiten.

2. Elektronischer Datenaustausch

2.1 Wenn dies zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer vereinbart ist, werden die Parteien per EDI (Electronic Data Interchange)/DFÜ (Datenfernübertragung) Sendungsdaten einschließlich der Rechnungserstellung übermitteln bzw. empfangen. Die übermittelnde Partei trägt die Gefahr für den Verlust und die Richtigkeit der übermittelten Daten.

2.2 Bei einer Vereinbarung nach Ziffer 2.1 stellen die Parteien sicher, dass das eigene IT-System betriebsbereit ist und die üblichen Sicherheits- und Kontrollmaßnahmen durchgeführt werden, um den elektronischen Datenaustausch vor dem Zugriff Dritter zu schützen sowie der Veränderung, dem Verlust oder der Zerstörung elektronisch übermittelter Daten vorzubeugen. Jede Partei ist verpflichtet, der anderen Partei rechtzeitig Änderungen ihres IT-Systems mitzuteilen, die Auswirkungen auf den elektronischen Datenaustausch haben können.

2.3 Auf Verlangen einer Vertragspartei benennt jede Vertragspartei für den Empfang von Informationen, Erklärungen und Anfragen für die Vertragsabwicklung eine oder mehrere Kontaktpersonen und teilt Namen und Kontaktadressen der anderen Partei mit. Diese Angaben sind bei Veränderung zu aktualisieren. Bestimmt eine Partei keine Kontaktperson, gilt diejenige Person als Kontaktperson, die den Vertrag über logistische Leistungen für die Partei abgeschlossen hat.

2.4 Elektronisch oder digital erstellte und speicherbare Dokumente stehen schriftlichen Dokumenten gleich, soweit nicht gesetzlich Schriftform vorgeschrieben ist. Zudem ist jede Partei berechtigt, schriftliche Dokumente lediglich elektronisch oder digital zu archivieren und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften die Originale zu vernichten.

3. Vertraulichkeit

3.1 Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen bei der Durchführung des Vertrages über logistische Leistungen bekanntwerdenden, nicht öffentlich zugänglichen Informationen vertraulich zu behandeln. Die Informationen dürfen ausschließlich zum Zwecke der Leistungserbringung genutzt werden. Die Parteien haben andere Personen, deren sie sich bei Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten bedienen, diese Geheimhaltungsverpflichtung aufzuerlegen.

3.2 Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Daten und Informationen, die Dritten, insbesondere Behörden, aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen bekannt zu machen sind. Hierüber ist die andere Partei unverzüglich zu informieren.

4. Pflichten des Auftraggebers bei Auftragserteilung, Informationspflichten, Schutz des geistigen Eigentums

4.1 Der Auftraggeber, insbesondere wenn er als „Systemführer“ das Verfahren bestimmt, das von dem Auftragnehmer umgesetzt werden soll, zum Beispiel durch Know-how-Transfer, unterrichtet den Auftragnehmer rechtzeitig über alle ihm bekannten, wesentlichen, die Ausführung des Auftrages beeinflussenden Faktoren, die dem Risikobereich des Auftraggebers zuzurechnen sind. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Ausführung der logistischen Leistungen notwendigen Gegenstände, Informationen und Rechte rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen und etwaige Mitwirkungshandlungen zu leisten, wie

4.1.1 (Vor-) Produkte, Materialien und Betriebsmittel, soweit vereinbart, in technisch einwandfreiem und vertragsgemäßem Zustand zu gestellen sowie die Betriebsmittel zu unterhalten;

4.1.2 den Auftragnehmer über spezifische Besonderheiten der Güter und Verfahren und damit verbundene gesetzliche, behördliche oder berufsgenossenschaftliche Auflagen zu informieren und – soweit erforderlich – dessen Mitarbeiter zu schulen und

4.1.3 Vorgaben, Verfahrens- und Materialbeschreibungen (Fertigungsanleitungen, Konstruktionen und Pläne) zu entwickeln, zu aktualisieren und deren Einhaltung durch den Auftragnehmer zu überprüfen.

4.2 Der Auftraggeber weist den Auftragnehmer auf besondere Anforderungen an Brandschutz, Sicherheit und sonstige technische Anforderungen (Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Geruch) hin.

4.3 Auf Verlangen des Auftragnehmers stellt der Auftraggeber frühzeitig alle ihm erkennbar notwendigen und seinem Risikobereich zuzuordnenden Informationen zur Verfügung, die für die Kapazitätsplanung des Auftragnehmers notwendig sind.

4.4 Weiterhin ist der Auftraggeber verantwortlich für die Einhaltung

4.4.1 aller öffentlich-rechtlichen, z. B. zollrechtlichen, außenwirtschaftsrechtlichen (insbesondere waren-, personen- oder länderbezogene Embargos) und sicherheitsrechtlichen Verpflichtungen;

4.4.2 aller Dritten gegenüber bestehenden gewerblichen Schutzrechten, z.B. marken- und lizenzrechtliche Beschränkungen, die mit dem Besitz des Gutes verbunden sind, sowie gesetzliche oder behördliche Hindernisse, die der Auftragsabwicklung entgegenstehen.

4.5 Die nach Ziffern 4.1 bis 4.3 übertragenen Informationen und Rechte bleiben das geistige Eigentum des Auftraggebers. Ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht hieran kann vom Auftragnehmer nicht ausgeübt werden.

5. Pflichten des Auftragnehmers

5.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Leistungen entsprechend den Vorgaben des Auftraggebers nach Ziffer 4 zu erbringen. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Vorgaben zu überprüfen.

5.2 Soweit der Auftragnehmer die logistischen Leistungen innerhalb der betrieblichen Organisation des Auftraggebers oder auf dessen Weisung bei einem Dritten ausführt (z.B. Regalservice), so hat er die Weisungen des Auftraggebers bzw. des Dritten im Hinblick auf die betriebliche Sicherheit zu befolgen.

5.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber Einwände oder Unregelmäßigkeiten, die bei der Vertragsausführung entstanden sind, unverzüglich anzuzeigen und entsprechende Weisungen einzuholen.

5.4 Über das Gesetz hinausgehende Informationspflichten, z. B. über Maßnahmen des Auftragnehmers im Falle von Störungen, insbesondere einer drohenden Verzögerung der logistischen Leistungen, bei Schäden am Gut oder anderen Störungen (Notfallkonzept) bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung.

6. Leistungshindernisse, höhere Gewalt

6.1 Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich einer Vertragspartei zuzurechnen sind, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten.
Als solche Leistungshindernisse gelten höhere Gewalt, Unruhen, kriegerische oder terroristische Akte, Streiks und Aussperrungen, Blockade von Beförderungswegen, durch Dritte verursachte Ausfälle oder Einschränkungen des elektronischen Datenaustauschs, Cyber-Kriminalität durch Dritte, sowie sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse.

6.2 Im Falle eines Leistungshindernisses nach Ziffer 6.1 ist jede Vertragspartei verpflichtet, die andere Partei unverzüglich zu unterrichten. Der Auftragnehmer ist zudem verpflichtet, Weisungen des Auftraggebers einzuholen.

7. Vertragsanpassung

7.1 Vereinbarungen über Preise und Leistungen beziehen sich stets nur auf die namentlich aufgeführten Leistungen und auf ein im Wesentlichen unverändertes Güter-, Auftragsaufkommen oder Mengengerüst. Sie setzen zum einen unveränderte Datenverarbeitungsanforderungen, Qualitätsvereinbarungen und Verfahrensanweisungen und zum anderen unveränderte Energie- und Personalkosten sowie öffentliche Abgaben voraus.

7.2 Ändern sich die in Ziffer 7.1 beschriebenen Bedingungen, können beide Vertragsparteien Verhandlungen über eine Vertragsanpassung mit Wirkung ab dem Ersten des auf das Anpassungsbegehren folgenden Monats verlangen, es sei denn, die Veränderungen waren der Vertragspartei, die die Vertragsanpassung fordert, bei Vertragsabschluss bekannt. Die Vertragsanpassung hat sich an den nachzuweisenden Veränderungen einschließlich den Rationalisierungseffekten zu orientieren.

7.3 Sofern die Vertragsparteien innerhalb eines Zeitraums von einem Monat, nachdem die Vertragsanpassung gefordert wurde, keine Einigung erzielen, kann der Vertrag von beiden Parteien, unter Einhaltung einer Frist von einem Monat bei einer Laufzeit des Vertrages bis zu einem Jahr bzw. einer Frist von drei Monaten bei einer längeren Laufzeit, jeweils zum Monatsende gekündigt werden. Diese Kündigung muss in Textform innerhalb eines Monats, nachdem mindestens eine Partei das Scheitern der Vertragsanpassung erklärt hat, zugegangen sein.

8. Betriebsübergang

8.1 Sofern mit dem Vertrag über logistische Leistungen oder seiner Ausführung ein Betriebsübergang nach § 613a BGB verbunden ist, verpflichten sich die Parteien, die wirtschaftlichen Folgen unter Berücksichtigung der Laufzeit des Vertrages zu regeln.

8.2 Haben die Vertragsparteien keine solche Regelung getroffen, hat die in die Arbeitsverhältnisse eintretende Vertragspartei Anspruch auf eine angemessene Anpassung der Vergütung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Vertragslaufzeit. Im Übrigen gilt § 315 BGB.

9. Aufrechnung, Zurückbehaltung

Gegenüber Ansprüchen aus dem Vertrag über logistische Leistungen nach Ziffer 1.1 und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur zulässig, wenn der fällige Gegenanspruch unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.

10. Pfand- und Zurückbehaltungsrecht, Eigentumsvorbehalt

10.1 Zur Absicherung seiner Forderungen aus dem Vertrag über logistische Leistungen darf der Auftragnehmer sich auf die ihm zustehenden gesetzlichen Pfand- und Zurückbehaltungsrechte berufen. Sofern und soweit ein gesetzliches Pfandrecht nicht besteht, hat der Auftragnehmer wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen, die ihm aus den in Ziffer 1.1 genannten Tätigkeiten gegenüber dem Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht an den in seinem Besitz befindlichen Sachen des Auftraggebers.

10.2 Die Pfandverwertung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass an die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist von einem Monat die von einer Woche tritt.

10.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ausübung des Pfandrechts und Zurückbehaltungsrechts zu untersagen, wenn er dem Auftragnehmer ein hinsichtlich seiner Forderungen gleichwertiges Sicherungsmittel (z.B. selbstschuldnerische Bankbürgschaft) einräumt.

10.4 Ziffer 4.5 bleibt unberührt.

10.5 Sofern der Auftragnehmer bei der Erbringung logistischer Leistungen auch das Eigentum an Gegenständen auf den Auftraggeber zu übertragen hat, bleiben diese Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Auftraggeber aus dem Vertrag über logistische Leistungen zustehenden Forderungen.

11. Abnahme, Mängel- und Verzugsanzeige

11.1 Soweit eine Abnahme der logistischen Leistung durch den Auftraggeber zu erfolgen hat, kann diese wegen des kooperativen Charakters der logistischen Leistungen durch Ingebrauchnahme, Weiterveräußerung oder Weiterbehandlung des Werkes, Ab- und Auslieferung an den Auftraggeber oder an von ihm benannte Dritte erfolgen. Soweit logistische Leistungen nicht abnahmefähig sind, tritt an die Stelle der Abnahme die Vollendung.

11.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, offensichtliche Mängel dem Auftragnehmer bei Abnahme anzuzeigen. Die Anzeige ist in Textform zu erstatten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung, sofern die Anzeige den Auftragnehmer erreicht.

11.3 Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, gilt die logistische Leistung als vertragsgemäß, es sei denn, der Auftragnehmer hat den Mangel arglistig verschwiegen.

11.4 Ansprüche wegen der Überschreitung von Leistungsfristen erlöschen, wenn der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer diese nicht innerhalb von 21 Tagen nach Leistungserbringung anzeigt.

12. Mängelansprüche des Auftraggebers

12.1 Die Mangelhaftigkeit einer logistischen Leistung bestimmt sich zunächst nach dem Inhalt des Vertrages, ansonsten nach den auf die betroffene logistische Leistung anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien werden vom Auftragnehmer nur übernommen, wenn diese in Textform vereinbart sind.

12.2 Ist die logistische Leistung mangelhaft, hat der Auftraggeber Anspruch auf Nacherfüllung. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung/Neuleistung steht in jedem Fall dem Auftragnehmer zu. Führt die Nacherfüllung nicht zu dem vertraglich geschuldeten Erfolg, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine zweite Nacherfüllung. Weitere Ansprüche auf Nacherfüllung bestehen nicht.

12.3 Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl oder ist eine Nacherfüllung wegen der Art der Leistung nicht möglich, kann der Auftraggeber die ihm zustehenden Minderungs-, Rücktritts- und Schadensersatzrechte sowie sein Recht auf Selbstvornahme wie folgt ausüben:

12.3.1 Macht der Auftraggeber Minderung geltend, ist diese auf den Wegfall der vereinbarten Vergütung für die einzelne, mängelbehaftete logistische Leistung begrenzt.

12.3.2 Macht der Auftraggeber das Rücktrittsrecht geltend, gilt dieses nur in Bezug auf die einzelne, mängelbehaftete logistische Leistung. Im Übrigen steht dem Auftraggeber unter den Voraussetzungen der Ziffer 13 anstelle des Rücktrittsrechts das Sonderkündigungsrecht zu.

12.3.3 Schadensersatz statt der Leistung kann der Auftraggeber unter den Voraussetzungen von Ziffer 14 verlangen.

12.3.4 Bei Selbstvornahme ist der Anspruch des Auftraggebers auf Aufwendungsersatz auf einen Betrag bis zu 20.000 Euro begrenzt.

13. Sonderkündigungsrecht

13.1 Wenn eine der Parteien innerhalb eines Jahres zweimal gegen dieselbe vertragswesentliche Pflicht verstößt und dies jeweils zu einer wesentlichen Betriebsstörung führt, hat die andere Partei das Recht, diesen Vertrag mit angemessener Frist in Textform zu kündigen, nachdem sie der vertragsverletzenden Partei in Textform eine angemessene Frist zur Beseitigung der Pflichtverletzung eingeräumt hat und diese Frist abgelaufen ist, ohne dass die Partei ihren Verpflichtungen nachgekommen ist.

13.2 Gerät eine der Parteien mit ihrer vertraglichen Zahlungsverpflichtung aus zwei aufeinanderfolgenden Rechnungsperioden in Verzug, so hat die andere Vertragspartei das Recht, diesen Vertrag innerhalb einer weiteren Rechnungsperiode zu kündigen. Ziffer 13.2 findet keine Anwendung auf Schadenersatzzahlungen.

13.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

14. Haftung des Auftragnehmers

14.1 Der Auftragnehmer haftet nur, wenn ihn ein Verschulden an dem von ihm verursachten Schaden trifft.

14.2 Die Haftung des Auftragnehmers ist der Höhe nach begrenzt

14.2.1 bei Güterschäden auf 20.000 Euro je Schadenfall.

14.2.2 bei Güterschäden aufgrund von Serienschäden abweichend von Ziffer 14.2.1 auf 125.000 Euro. Bei einem Serienschaden gelten mehrere Schadenfälle als ein Schadenfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Schadenfälle eingetreten ist, wenn diese entweder auf derselben Ursache, auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder auf logistischen Leistungen mit gleichen Mängeln beruhen.

14.2.3 bei anderen als Güterschäden auf 20.000 Euro je Schadenfall.

14.2.4 für alle Schadenfälle innerhalb eines Jahres auf 600.000 Euro. Ziffer 14.3 bleibt unberührt.

14.3 Der Auftraggeber kann gegen Zahlung eines zu vereinbarenden Zuschlags vor Leistungsbeginn in Textform

14.3.1 einen Wert zur Erhöhung der Haftung für Güterschäden angeben, der die in Ziffer 14.2.1 und 14.2.2 bestimmten Höchstbeträge übersteigt. In diesem Fall tritt der jeweils angegebene Wert an die Stelle des betreffenden Höchstbetrages („Wertdeklaration“);

14.3.2 ein Interesse zur Erhöhung der Haftung für andere als Güterschäden erklären, der den in Ziffer 14.2.3 bestimmten Höchstbetrag übersteigt. In diesem Fall tritt das jeweils erklärte Interesse an die Stelle des Höchstbetrages („Interessedeklaration“).

14.4 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten auch für außervertragliche Ansprüche gegen den Auftragnehmer und seine Erfüllungsgehilfen.

14.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht

14.5.1 für die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie für Schäden an Sachen, die nicht Gegenstand der logistischen (Zusatz)Leistung sind („Drittgut“);

14.5.2 soweit gesetzliche Haftungsbestimmungen, wie z.B. das Produkthaftungsgesetz, zwingend anzuwenden sind.

15. Qualifiziertes Verschulden

15.1 Die in Ziffer 14 genannten Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden verursacht worden ist

15.1.1 durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen oder

15.1.2 durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche in letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen Schaden. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung eines Vertrages nach Ziffer 1.1 erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

15.2 Die in Ziffer 14 genannten Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten des Weiteren nicht, soweit der Auftragnehmer den Schaden arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der logistischen Leistung übernommen hat.

15.3 Abweichend von Ziffer 15.1.2 entfallen die Haftungsbegrenzungen nach Ziffer 14.2 und bei einer Wert oder Interessedeklaration nach Ziffer 14.3 nur bei einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten.

16. Freistellungsanspruch des Auftragnehmers und Produkthaftung

16.1 Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er im Interesse des Auftraggebers den Umständen nach für erforderlich halten durfte und nicht zu vertreten hat.

16.2 Von Aufwendungen wie Instandhaltungs-, Reparatur- ,Wartungs- und Entsorgungskosten, Zöllen, Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben, die an den Auftragnehmer, insbesondere als Verfügungsberechtigten oder als Besitzer fremden Gutes gestellt werden, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer auf Aufforderung zu befreien, wenn sie der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.

16.3 Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer und seine Erfüllungsgehilfen von allen Ansprüchen Dritter einschließlich seines Versicherers und sonstigen Kosten nach dem Produkthaftungsgesetz und anderen drittschützenden Vorschriften freizustellen, es sei denn,

16.3.1 der Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen haben grob fahrlässig oder vorsätzlich den Anspruch des Dritten herbeigeführt;

16.3.2 der Auftraggeber hat sein Haftungsrisiko aus dem Produkthaftungsgesetz mit einer Selbstbeteiligung versichert und mit dem Auftragnehmer ausdrücklich vereinbart, diese Selbstbeteiligung dem Auftraggeber im Schadenfall zu erstatten.

16.4 Sofern und soweit der Auftraggeber die Warenbestände, die Gegenstand eines Vertrags nach Ziffer 1.1 sind, transportversichert oder gegen Feuer, Einbruchdiebstahl, Sturm, Hagel, Überschwemmung, Erdbeben und Leitungswasser versichert, so ist der Auftragnehmer als versicherte Person, jedoch nicht als Repräsentant des Auftraggebers, in den Versicherungsschutz einzubeziehen. Verfügt der Auftraggeber über keinen entsprechenden Versicherungsschutz, hat er dies dem Auftragnehmer zu dessen eigener Risikobeurteilung rechtzeitig mitzuteilen.

17. Verjährung

17.1 Ansprüche aus einem Vertrag nach Ziffer 1.1 verjähren in einem Jahr.

17.2 Die Verjährung beginnt bei allen Ansprüchen mit Ablauf des Tages der Ablieferung, bei werkvertraglichen Leistungen mit Ablauf des Tages der Abnahme nach Ziffer 11.1.

17.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten nicht

17.3.1 in den in Ziffer 15 genannten Fällen,

17.3.2 bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder

17.3.3 soweit gesetzliche Verjährungsbestimmungen zwingend anzuwenden sind.

18. Haftungsversicherung des Auftragnehmers

18.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei einem Versicherer seiner Wahl eine Haftungsversicherung zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen und aufrecht zu erhalten. Die marktüblichen Bedingungen haben das Risiko mindestens im Umfang der Haftungshöchstsummen nach Ziffer 14 abzudecken.

18.2 Die Vereinbarung einer Höchstersatzleistung je Schadenfall, Schadenereignis und Jahr ist zulässig; ebenso die Vereinbarung einer angemessenen Selbstbeteiligung des Auftragnehmers.

18.3 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Verlangen das Bestehen eines gültigen Haftungsversicherungsschutzes durch die Vorlage einer Versicherungsbestätigung nachzuweisen.

19. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

19.1 Der Erfüllungsort ist für alle Beteiligten der Ort derjenigen Niederlassung des Auftragnehmers, an die der Auftrag oder die Anfrage gerichtet ist.

19.2 Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Auftragsverhältnis oder im Zusammenhang damit entstehen, ist für alle Beteiligten, soweit sie Kaufleute sind oder diesen gleichstehen, der Ort derjenigen Niederlassung des Auftragnehmers, an die der Auftrag gerichtet ist; für Ansprüche gegen den Auftragnehmer ist dieser Gerichtsstand ausschließlich.

19.3 Für die Rechtsbeziehungen des Auftragnehmers zum Auftraggeber oder zu seinen Rechtsnachfolgern gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

21. Schlussbestimmungen

21.1 Bei der Bestimmung der Höhe der vom Auftragnehmer zu erfüllenden Ersatzansprüche sind die wirtschaftlichen Gegebenheiten des Auftragnehmers, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung, etwaige Verursachungs- oder Verschuldensbeiträge des Auftraggebers nach Maßgabe von § 254 BGB und dessen Grad an Überwachung und Herrschaft der angewendeten Verfahren zugunsten des Auftragnehmers zu berücksichtigen. Insbesondere müssen die Ersatzleistungen, Kosten und Aufwendungen, die der Auftragnehmer zu tragen hat, in einem angemessenen Verhältnis zum Erlös des Auftragnehmers aus den Leistungen für den Auftraggeber stehen.

21.2 Sollte eine Bestimmung der Logistik-AGB und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.

21. Versicherung des Gutes

21.1 Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes (z.B. Transport- oder Lagerversicherung) bei einem Versicherer seiner Wahl, wenn der Auftraggeber ihn damit vor Übergabe des Gutes beauftragt.

21.2 Der Spediteur hat die Versicherung des Gutes zu besorgen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt. Der Spediteur darf dies insbesondere vermuten, wenn

21.2.1 der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag im Rahmen noch laufender Geschäftsbeziehung eine Versicherung besorgt hat,

21.2.2 der Auftraggeber im Auftrag einen „Warenwert für eine Versicherung des Gutes“ angegeben hat.

21.3 Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer Versicherung nach Ziffer 21.2 besteht insbesondere nicht, wenn

21.3.1 der Auftraggeber die Eindeckung untersagt,

21.3.2 der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter ist.

21.4 Der Spediteur hat bei der Besorgung einer Versicherung Weisungen des Auftraggebers insbesondere hinsichtlich Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren zu befolgen. Erhält er keine Weisung, hat der Spediteur nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen.

21.5 Kann der Spediteur wegen der Art der zu versichernden Güter oder aus einem anderen Grund keinen Versicherungsschutz eindecken, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

21.6 Besorgt der Spediteur nach Vertragsabschluss auf Weisung des Auftraggebers eine Versicherung, übernimmt er die Einziehung eines Entschädigungsbetrags oder sonstige Tätigkeiten bei Abwicklung von Versicherungsfällen und Havareien, so steht ihm auch ohne Vereinbarung eine ortsübliche, ansonsten angemessene Vergütung neben dem Ersatz seiner Auslagen zu.

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